I. Geltungsbereich | Allgemeines

  1. Die AGB gelten für alle zwischen foxgrafix und dem Auftraggeber geschlossenen Verträge.
  2. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht Vertragsbestandteil.
  3. Alle Vereinbarungen sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  4. Mündliche Nebenabsprachen gibt es nicht.

II. Urheberrecht | Nutzungsrechte | Vertragsgegenstand

  1. Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten ist nicht Gegenstand des Vertrages, er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten.
  2. Sämtliche Arbeiten, wie insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen oder das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Übertragung von Nutzungsrechten bedarf der Schriftform. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum.
  3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu fordern.
  4. foxgrafix räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
  5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
  6. Der Auftraggeber ist verpflichtet, foxgrafix alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Vertrages notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfang zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat foxgrafix nicht zu vertreten.
  7. Der Auftraggeber versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, die er zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Der Auftraggeber ist ferner alleine verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Unterlagen. Sollte der Auftraggeber nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so hält der Auftraggeber foxgrafix schad- und klaglos.
  8. Entwürfe und Vorschläge des Auftraggebers begründen weder ein eigenes Nutzungsrecht noch eine Miturheberschaft. foxgrafix ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt foxgrafix, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung neben der ohnehin zu bezahlenden Vergütung zu fordern.
  9. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang hinaus ist nicht gestattet und berechtigt foxgrafix, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu bezahlenden Vergütung zu fordern.

III. Angebote | Vergütung

  1. Alle Preise sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen sind.
  2. Vor Arbeitsbeginn erhält der Auftraggeber ein Angebot, das den Umfang der Leistung quantitativ und qualitativ beschreibt. Grundlage ist ein Beratungsgespräch, das mit dem Auftraggeber geführt wird.
  3. foxgrafix bleibt an ein Angebot längstens 2 Wochen nach dessen Abgabe gebunden.
  4. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die foxgrafix für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

IV. Sonderleistungen | Neben- und Reisekosten

  1. Sonderleistungen (zB Produktionsüberwachung) erfolgen nur auf Grundlage vorheriger Absprache. Sie werden nach Zeitaufwand erfasst und sind kostenpflichtig.
  2. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Übersetzungen und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
  3. Reisekosten und Spesen sind nach vorheriger Absprache vom Auftraggeber zu erstatten. Belege sind vorzulegen.

V. Honorare | Fälligkeit

  1. Die Vergütung ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, bei Abnahme fällig und ohne Abzug zahlbar.
  2. Sofern keine andere vertragliche Reglung bei Auftragserteilung vereinbart, gilt Folgendes: Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit (über 6 Monate), so ist die Vergütung zu 50 % der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung und zu 50 % bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist sofort ohne Abzug zahlbar.
  3. Sind Entwürfe und Fotos ein wesentlicher Bestandteil des Auftrags (zB Logos oder Corporate Designs), so ist die Vergütung dieser Werke bei Ablieferung der ersten Entwürfe bzw. Andrucke fällig.
  4. Erfordert der Auftrag von foxgrafix finanzielle Vorleistungen, so sind Abschlagszahlungen in voller Höhe der Vorleistungen zu leisten.
  5. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden, im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
  6. Der Rechnungsbetrag ist soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart ist, ohne Rücksicht auf Mängelrügen 8 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig Bei Zahlungsverzug kann foxgrafix Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank p.A. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  7. Zahlungen gelten erst an dem Tag geleistet, an welchem die Firma foxgrafix über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen kann.

VI. Sonderleistungen | Korrektur | Belegmuster

  1. Die angebotenen Gestaltungsarbeiten beinhalten zwei Korrektur- /Änderungsschleifen. Jede weitere wird nach Aufwand berechnet. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
  2. foxgrafix ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich dem Grafikdesigner entsprechende Vollmacht zu erteilen.
  3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Grafikdesigners abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Grafikdesigner im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

VII. Dateien | Layouts

foxgrafix ist nicht verpflichtet, Dateien und Layouts, die am Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so ist dies schriftlich festzuhalten und gesondert zu vergüten. foxgrafix übernimmt nach Herausgabe der Daten keine Haftung für deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Hat foxgrafix dem Auftraggeber Computer Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung geändert werden.

VIII. Beleg | Muster| Referenznachweis

Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber foxgrafix 5-10 einwandfreie Muster unentgeltlich. foxgrafix ist berechtigt, diese Muster und deren digitales Äquivalent als rechtliche Referenz zu verwenden. Einer Veröffentlichung auf Socialmedia (Facebook, Instagram, Xing, etc.) oder im Web (Homepage) wird ausdrücklich zugestimmt.

IX. Erfüllungsort für beide Parteien ist
foxgrafix | Zeughausstraße 6/10 |4484 Kronstorf

X. Haftung

  1. foxgrafix haftet für entstandene Schäden, zB an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, außer für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet foxgrafix auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im Übrigen haftet bei leichter Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist.
  2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt foxgrafix gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung. Der Grafikdesigner tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
  3. Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
  4. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei foxgrafix geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rüge.
  5. Bei Datenverlust durch höhere Gewalt oder Dateibeschädigung übernimmt foxgrafix keine Haftung. Dies gilt auch für Quelldateien einer Website. Aktualisierungen einer bestehenden Datei kann er im Falle eines Datenverlustes ablehnen oder die Reproduktion in Absprache mit dem Auftraggeber nach Aufwand abrechnen.
  6. Bei Fotoshootings geht foxgrafix davon aus, dass fotografierte Personen deren Rechte an Bild an den Auftraggeber übertragen haben. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellten Fotos auf deren rechtlich unbedenkliche Verwendung zu prüfen. Für eventuelle Regressansprüche haftet der Auftraggeber.

XI. Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig kündigen, erhält foxgrafix die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder boswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen. Die Parteien vereinbaren eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn 10% der vereinbarten Vergütung darüber hinaus sind abweichende individuelle Vereinbarungen möglich, dem Auftraggeber bleibt der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen oder höherer Aufwendungen vorbehalten.

XII. Schlussbestimmungen

Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz von foxgrafix. Es gilt österreichisches Recht. Ist eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

Stand 22.03.2022